
Satzung
Präambel zur Vereinsgründung
In der Überzeugung, dass Filmkunst und Kinokultur einen unverzichtbaren Beitrag zum kulturellen Leben einer Stadt leisten, haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Staufen im Breisgau zusammengeschlossen, um dem Medium Film einen festen Platz im öffentlichen und gesellschaftlichen Raum der Stadt Staufen zu geben.
Der Verein FilmKultur Staufen e.V. setzt sich dafür ein, das Kino als kulturellen Begegnungsort aufzubauen und weiterzuentwickeln, filmische Bildung zu fördern und ein vielfältiges, qualitativ hochwertiges Programm, jenseits des kommerziellen Mainstreams anzubieten. Dabei versteht sich der Verein als gemeinnützige Initiative, die zur kulturellen Vielfalt und Teilhabe in der Region beiträgt.
Mit dieser Satzung legt der Verein die Grundlagen für sein Wirken und seine Organisationsstruktur fest.
Satzung des Vereins FilmKultur Staufen e.V.
(Fassung vom 25.06.2025; erstmals geändert am 24.09.2025)
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und bezeichnen – unabhängig von ihrer grammatikalischen Form – Personen jeden Geschlechts.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „FilmKultur Staufen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Staufen im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beantragung der Gemeinnützigkeit erfolgt beim zuständigen Finanzamt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt seine Aktivitäten unabhängig von religiösen oder politischen Erwägungen und ist eine religiös und politisch unabhängige Organisation.
(4) Zweck des Vereins ist vor Ort
a) die für ein Kinoprogramm im Sinne eines kommunalen Kinos notwendigen Vorbereitungen von Filmen aller Kategorien bereitzustellen und deren Vorführung für ein breites Publikum zu gewährleisten,
b) den Zugang zu Filmkunst und Kinokultur aller Länder der Welt zu ermöglichen,
c) die Kinokultur und Medienkompetenz für alle Altersgruppen und Nationalitäten zu fördern,
d) historische, nationale, soziale, politische, wirtschaftliche, künstlerische und kulturelle Aspekte des Filmschaffens zu beleuchten,
e) die Zusammenarbeit, unter anderem mit Schulen, Vereinen und Verbänden, Organisationen, Bildungseinrichtungen und kommunalen Institutionen, voranzutreiben,
f) durch begleitende Veranstaltungen wie Diskussionen, Seminare, Tagungen, Sonderprogramme und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zur Vielfalt eines kommunalen Kinos beizutragen.
(5) Verwirklichung des Vereinszwecks
a) Zur Verwirklichung seines satzungsgemäßen Zwecks führt der Verein regelmäßig Filmvorführungen und Veranstaltungen gem. § 2 Absatz 4 Ziffer f dieser Satzung durch, die der Förderung von Kunst und Kultur sowie der kulturellen Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 und 7 AO dienen.
b) Die Filmvorführungen sind öffentlich zugänglich und dienen insbesondere der Vermittlung filmkünstlerischer Inhalte, der Förderung des interkulturellen und gesellschaftlichen Austauschs sowie der Schaffung eines kulturellen Angebots außerhalb kommerzieller Strukturen.
c) Die Durchführung erfolgt mit Kostendeckungsabsicht, d. h. unter dem Ziel, die im Rahmen der Veranstaltungen anfallenden Kosten (z. B. für Filmrechte, GEMA, Raummiete, Technik, Werbung, Personal und sonstige Sachkosten) durch Teilnahmeentgelte, Spenden oder Fördermittel zu decken.
d) Die Tätigkeit erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ein etwaiger Überschuss wird ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Eine Ausschüttung von Mitteln an Mitglieder oder Dritte findet nicht statt.
§ 3 Aufbringung und Verwendung der Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes
(1) Der Verein beschafft die Mittel zur Verfolgung seines gemeinnützigen Zweckes aus verschiedenen Quellen, einschließlich Eintrittsgeldern, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln und sonstigen Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache darf aus den Mitteln des Vereins betrieben werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erträge aus dem Vereinsvermögen.
(6) Mitgliedern des Vorstandes und im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätigen Personen kann Aufwendungsersatz gewährt werden, insbesondere die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EstG. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen erfolgt ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand über abgelehnte Anträge informiert werden. Sie hat die Möglichkeit, den Ablehnungsbeschluss zu revidieren.
(2) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt alle Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch deren Auflösung.
(5) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitglieds beendet werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag muss begründet werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, den Ausschluss zu revidieren, und wird zuvor im Zusammenhang mit der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss informiert. Die Mitgliederrechte ruhen bis zur Entscheidung dieser Mitgliederversammlung.
(6) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss- und Aufsichtsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren zu wählen
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) eine Schirmherrin oder einen Schirmherrn auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren zu berufen, Wiederberufung ist möglich
d) Ehrenmitglieder zu benennen
e) den Jahresbericht des Vorstandes, bestehend aus einem Finanzbericht und einem Sachbericht entgegenzunehmen und zu beraten
f) dem Vorstand Entlastung zu erteilen
g) die Verabschiedung einer Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt
h) mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen jedwede Änderung dieser Satzung zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer zu wählen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks der Vereinssatzung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen. Satzungsänderungen werden im Rahmen der Einladung vergleichend dargestellt.
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Zugang gegenüber dem Vorstand zu äußern, danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail begründet an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird. Unterlagen für die Sitzung können schriftlich oder per E-Mail zugestellt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebenen Kontaktdaten gesandt wurde.
(10) Mitgliederversammlungen können auch virtuell über digitale Medien abgehalten werden. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Teilnahme muss allen Mitgliedern ermöglicht werden.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen binnen drei Wochen verpflichtet, nachdem er oder sie einen schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder erhalten hat. In diesem Fall sind die Mitglieder des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, um Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu entheben, sofern die Mitglieder des Vereins eine solche Maßnahme für erforderlich halten.
(12) Die Vertretung von juristischen Personen oder anderen Personenvereinigungen kann durch einen durch das Mitglied zuvor benannten Vertreter erfolgen.
(13) Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des einer Mitgliederversammlung vorausgegangenen Jahres entrichtet wurden.
(14) Zeigen die berufenen oder gewählten Funktionsträger ein vereinsschädigendes Verhalten, das geeignet ist, die Ziele des Vereins zu gefährden, kann die Mitgliederversammlung sie abberufen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand repräsentiert „FilmKultur Staufen e.V.“ und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass eine Vertretung des Vereins nur erfolgt, wenn dies auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses basiert.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4) Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen, die u. a. zuständig sind für: Programm, Finanzen, Technik & Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit & Außenrepräsentation und Schriftführung.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung am Thema Kino Interessierte oder im Bereich Kino engagierte Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie auch Mitglieder im Sinne von § 4 sind. Andernfalls werden Sie als Gäste ohne Stimmrecht zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Durch Beschluss einer eigens zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Vereinszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss die vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Maßnahmen beinhalten.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Staufen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.06.2025 beschlossen. Mit 22.09.2025 wurde die Satzung in §§ 1, 2, 3, 6 und 7 geändert und diese Änderungen in der Vorstandssitzung vom 22.09.2025 und der Mitgliederversammlung vom 24.09.2025 genehmigt. Die geänderte Satzung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister rechtswirksam.
Staufen, 24.09.2025

